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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)                 
 
Liebert GmbH, Zietenstraße 76, 09130 Chemnitz  (AGB/Liebert GmbH/01-2002/www.liebert.de)
 
§ 1 Allgemeines
 
1.         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Werkleistungen der Liebert GmbH, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Ergänzend wenn es sich um Bauleistungen handelt gelten die VOB Teil B und C jeweils in der neuesten Fassung
2.         Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt sind.
 
§ 2 Angebote, Lieferfristen
 
1.         Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Unsere Angebote und Ausführungen erfolgen unabhängig von Ausschreibungstexten immer nach unseren technischen Möglichkeiten.
2.         Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Unternehmer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.
3.         Die vereinbarte Vergütung gilt nur dann als Festpreis, wenn sie die Liebert GmbH schriftlich zusagt. Wird durch Gesetz der jetzige Mehrwertsteuersatz verändert, so tritt ab Inkrafttreten des Gesetzes eine entsprechende Erhöhung des kalkulierten Preises ein.
4.         Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
 
§ 3 Auftragsannahme
 
1.         Die Angebote erfolgen vorbehaltlich der Zahlungsabsicherung der Lieferungen und Leistungen der Liebert GmbH. Ist eine Absicherung der Zahlung nicht zu erreichen, behält sich die Liebert GmbH vor, eine Auftragsannahme abzulehnen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorausskasse durchzuführen. Ist Vorausskasse vereinbart, beginnt die Liefer- und Ausführungsfrist nach Eingang des Betrages oder Eingang eines bankbestätigten Schecks bei der Liebert GmbH.
2.         Das Zustandekommen des Auftrages erfolgt durch die rechtskräftige Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber mit dem Vermerk „Auftrag erteilt“, sowie dem Eingang bei der Liebert GmbH. Auftragsbestätigungen müssen innerhalb von vier Kalendertagen vom Auftraggeber rechtskräftig unterzeichnet, mit dem Vermerk „Auftrag bestätigt“ bei der Liebert GmbH eingehen. Eine spätere Unterzeichnung sowie ein späterer Eingang verzögern die Lieferungen und Leistungen entsprechend. Der §.3.1. Die Auftragsannahme durch die Liebert GmbH vorbehaltlich der Zahlungsabsicherung bleibt davon unberührt.
 
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
 
1.         Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.         Für Lieferungen der Liebert GmbH ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Auftraggeber die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderte Anweisung trägt der Auftraggeber die Kosten.
3.         Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Auftraggeber berechnet.
4.         Paletten, Ladehölzer u.a. werden zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn sie auf der Baustelle verbleiben oder wenn Lieferung ab Werk erfolgt. Bei frachtfreier Rückgabe in einwandfreiem Zustand an das Lieferwerk erfolgt Gutschrift.
5.         Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien die Liebert GmbH für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
6.         Im Falle des Leistungsverzuges der Liebert GmbH oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Liebert GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
7.         Dem Auftraggeber steht das Recht des Rücktrittes vom Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung zu (§3, Ziffer 5 und 6).
 
§ 5 Abnahme und Verjährung
 
1.         Der Abnehmer verpflichtet sich, sofort nach beendeter Lieferung und Leistung noch in Anwesenheit eines Vertreters der Liebert GmbH die Lieferung und Leistung der Liebert GmbH abzunehmen. Wird dieser Zeitpunkt vom Auftraggeber versäumt, so befindet er sich in Annahmeverzug. Die Lieferung und Leistung gilt dann als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Lieferung und Leistung oder einen Teil der Lieferung und Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen Mängeln hat der Auftraggeber spätestens binnen 12 Werktagen geltend zu machen.
2.         Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, bei in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt si.
 
§ 6 Zahlung
 
1.         Rechnungen sind sofort nach Empfang der Waren bzw. Reparatur- und Serviceleistung an Ort und Stelle der Übergabe- Leistungserfüllung ohne Abzug in bar an die Liebert GmbH zu bezahlen.
2.         Bei Lieferung mit Montage sind Zahlungen entsprechend unseren Anforderungen zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang bei der Liebert GmbH an.
3.         Skontovergütung muss schriftlich vereinbart werden. Ein Skontovergütung wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsfristen, auch für Teilzahlungen, eingehalten werden, wobei ausschließlich das Rechnungsdatum und im Falle der Montage die Mitteilung über das Montageende entscheidend sind. Werden die dafür vereinbarten Fristen überschritten, so gilt Ziffer 1.
4.         Schecks gelten nicht als Barzahlung; sie werden nur unter Vorbehalt angenommen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie werden nur erfüllungshalber angenommen.
5.         Die Liebert GmbH ist berechtigt, vom Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB), jeweils zuzüglich Mehrsteuersatz, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorhalten.
6.         Bei Zahlungsschwierigkeiten oder bei Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest, ist die Liebert GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden –auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.         Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Liebert GmbH anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
 
1.         Ist die Lieferung oder die geschuldete Leistung mit Mängeln behaftet, so liefert die Liebert GmbH Ersatz oder bessert das mangelhafte Werk nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, wegen Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2.         Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Liebert GmbH, weiterhin nicht für eine Haftung der Liebert GmbH wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
3.         Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel der Waren, Transportschäden, Fehl- oder Falschmengen binnen einer Ausschlußfrist von 12 Werktagen ab Empfang oder Fertigstellung der Lieferung und Leistung schriftlich anzuzeigen.
4.         Abweichungen nach Maß, Gewicht, Güte und Farbe sind im Rahmen der einschlägigen DIN-Vorschriften und eines etwaigen Handelsbrauches zulässig.
5.         Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Güterfernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsmittel hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalte
 
1.         Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur Bezahlung des Preises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Liebert GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung der Liebert GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Liebert GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
2.         Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Liebert GmbH, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Liebert GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Liebert GmbH gehörender Ware erwirbt die Liebert GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Liebert GmbH gehörender Ware gemäß §§ 947, 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Liebert GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Liebert GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Liebert GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3.         Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht der Liebert GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Liebert GmbH nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Liebert GmbH zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Liebert GmbH steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Liebert GmbH am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4.         Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Liebert GmbH nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5.         Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; die Liebert GmbH nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6.         Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf die Liebert GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
7.         Die Liebert GmbH ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Die Liebert GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Liebert GmbH hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Liebert GmbH ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.         Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber der Liebert GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.         Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.       Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist die Liebert GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Liebert GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.
 
§ 9 Bauliche Voraussetzungen/Bauleistungen
 
1.         Voraussetzung für den Beginn unserer Lieferungen und Leistungen ist, daß die erforderlichen bauseitigen Vorarbeiten beendet sind und nicht zu erwarten ist, dass andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen behindern. Der von der Liebert GmbH benötigte Strom und das benötigte Wasser sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferungen und Leistungen der Liebert GmbH zu dem mit ihm vereinbarten Termin begonnen werden können. Sofern dies nicht der Fall ist, gehen allen uns dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Zufahrtswege müssen auch für Lastzüge befahrbar sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gehen etwa erforderliche Zwischentransporte zu Lasten des Auftraggebers. Für Bauleistungen gilt die VOB, Teil B in der jeweils neuesten Fassung.
 
§ 10 Schlussbestimmungen
 
1.         Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2.         Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß, und aller sonstigen Streitigkeiten ist Chemnitz. Es gilt deutsches Recht.
 
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